Ihre Beratungsstelle Endingen

In der Beratungsstelle Endingen werden über 550 Mitglieder mit dem Anspruch höchster Qualität in ihren steuerlichen Angelegenheiten betreut. Dies erfolgt im Rahmen unserer Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. 

Unser Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen Ihre Steuerlast zu minimieren, Ihre Rechte gegenüber den Finanzbehörden zu wahren und durchzusetzen.

Für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung vereinbaren Sie bitte einen Termin – so können wir eine zeitnahe Bearbeitung gewährleisten.

Haben Sie Fragen oder suchen Sie nach steuerlichen Informationen? Wir helfen Ihnen gerne weiter – zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Es ist uns wichtig, Sie klar und verständlich zu informieren.

Wir freuen uns darauf, auch Sie kompetent, zuverlässig und zeitnah betreuen zu dürfen.

Corona-Krise - Steuerliche Auswirkungen

Kurzarbeit

Viele Betriebe sind von der Corona-Krise betroffen und haben ihre Arbeit reduziert oder einstellen müssen. Deswegen befinden sich viele Angestellte in Kurzarbeit und erhalten Kurzarbeitergeld. Einkommensteuerlich fällt dieses unter die sogenannten Entgeltersatzleistungen ist nach §3 Nr. 2a EStG steuerfrei gestellt. Aber ganz ohne Auswirkungen auf die Einkommensteuer bleibt es leider nicht, denn diese Leistungen werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen, erhöhen dadurch den persönlichen Steuersatz und somit die Steuerlast für das übrige Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Außerdem besteht bei Bezug von Kurzarbeitergeld von über 410€ pro Jahr eine Abgabepflicht für die Steuererklärung, auch wenn sonst nicht dazu verpflichtet gewesen wären.
Die Folgen können sein, dass sich durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes eine Nachzahlung ergibt, verstärkt meist noch dadurch, dass sie an weniger Tagen zur Arbeit gefahren sind und somit die Entfernungspauschale geringer ausfällt.

Zuschlag zum Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% ihres bisherigen Nettogehaltes als Kurzarbeitergeld, mit Kind erhöht sich dieses auf 67% - aber nur, wenn auch ein Kinderfreibetrag bei Lohnsteuerabzugsmerkmalen verzeichnet ist. Arbeitnehmer in Steuerklasse V schauen hier also regelmäßig in die Röhre. Achten sie auch darauf, dass bei Volljährigkeit des Kindes oftmals der Freibetrag "verschwindet", kontrollieren sie am besten jede Gehaltsabrechnung genau.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Am 29.4.2020 hat die Bundesregierung beschlossen, das Kurzarbeitergeld abhängig von der Bezugsdauer bis zum 31.12.2020 zu erhöhen:

  • Ab dem vierten Monat soll die Leistung auf 70 % des Nettolohns bzw. 77 % für Arbeitnehmer mit Kindern steigen.
  • Ab dem siebten Monat soll die Leistung weiter auf 80 und 87 % des Nettolohns steigen.

Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein begrenzt ist, und zwar auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, falls das Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Dann ist der Arbeitslohn - gleichgültig, wie hoch dieser ist - versicherungsfrei in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Auch muss der Arbeitgeber hier - anders als bei einem Minijob - keine Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale entrichten.

AKTUELL werden im Zeitraum vom 1.3. bis 31.10.2020 die Zeitgrenzen für Saisonarbeit von 3 Monate/70 Arbeitstage ausgeweitet auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage. Davon profitiert besonders die Landwirtschaft (§ 115 SGB IV, eingefügt durch das "Sozialschutzpaket-Gesetz" vom 27.3.2020).

Arbeiten im Home-Office

In Corona-Zeiten verlagern viele Arbeitgeber die Arbeitsplätze in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten dann zu Hause im Home-Office. Bei dieser sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus. Sofern der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein.

  1. Telearbeit ausschließlich zu Hause Üben Sie die Telearbeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause aus, ist der Fall klar: Dann stellt das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung" dar - und die Kosten sind für diese Zeit in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
  2. Telearbeit alternierend zu Hause und im Betrieb
    Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:
    • Drei Tage Home-Office: Arbeiten Sie an drei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Home-Office qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt", und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1 250 EUR in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03).
    • Zwei Tage Home-Office: Arbeiten Sie an nur zwei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z. B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird oder Arbeitgeber die Nutzung verboten hat), kann der "andere Arbeitsplatz" nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1 250 EUR als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).

Was gilt, wenn der Arbeitgeber für Einrichtung und Betrieb des Home-Office Kostenersatz leistet? Das FGRheinland-Pfalz meint, dass der Raum dann nicht mehr dem Typus des Arbeitszimmers entspricht und deshalb auch nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegt. Vielmehr handele es sich eher um ein "Büro des Arbeitgebers", für das die Kosten in voller Höhe absetzbar seien (FG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2012, EFG 2012 S. 1625). Aber der BFH hat diese Ansicht verworfen: Auch bei Kostenersatz durch den Arbeitgeber entspricht das Home-Office dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Der Zuschuss ist als Arbeitslohn steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).

Ansprechpartner

Kurt Ritter Kurt Ritter
Leiter der Beratungsstelle

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Corona-Krise - Steuerliche Auswirkungen

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