Die im Sommer 2022 eingeführten befristeten Maßnahmen der Bundesregierung, die insbesondere Pendlerinnen und Pendler finanziell entlasten sollten, sind ausgelaufen. Sofort sind die Benzinpreise extrem angestiegen. Für den öffentlichen Personennahverkehr müssen die Bürger wieder die normalen Tarife zahlen, können aber auch künftig mit steigenden Preisen rechnen. Denn die Verkehrsbetriebe haben bereits Preiserhöhungen angekündigt.
Aufgrund des Wegfalls der kurzfristigen Entlastungsmaßnahmen ist eine langfristige Lösung für Pendlerinnen und Pendler nötig! Wer kurze oder lange Entfernungen zur Arbeitsstätte zurücklegt, muss die dafür entstandenen Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Denn die Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstätte sind berufsbedingt. „Dieser Aufwand wird pauschal mit der Entfernungspauschale steuermindernd berücksichtigt“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
„Die Entfernungspauschale ist weder in ihrer jetzigen Ausgestaltung – Staffelung der Kilo-metersätze – noch der Höhe nach ausreichend“, betont Bauer. Die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ist ungerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nur Fernpendler die höhere Pauschale geltend machen können. Durch den Wegfall des Tankrabatts und des 9-Euro-Tickets und aufgrund steigender Preise werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Arbeit fahren müssen, finanziell stark belastet.
Die Entfernungspauschale muss deshalb ab dem 1. Kilometer deutlich auf einen Betrag an-gehoben werden, die sich an den tatsächlichen Kosten orientiert und alle Pendler entlastet.
( Quelle: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. )