Arbeitgeber können ihren Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen das 49-Euro-Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei spendieren. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit: Es handelt sich um ein Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr (= erfüllt) und das Jobticket wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Profitiert ein Arbeitnehmer von der Steuerfreiheit, werden die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten von der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale abgezogen. Wird das 49-Euro-Jobticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, winken dennoch steuerliche Vergünstigungen. Statt der Steuerfreistellung kann der Arbeitgeber hier eine Pauschalsteuer von 25 Prozent ans Finanzamt abführen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Bei der Pauschalversteuerung darf trotz des Zuschusses oder der Übernahme der Kosten für das 49-Euro-Ticket die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.