Viele Arbeitnehmer profitieren seit Mai 2023 vom 49-Euro-Ticket. In der Praxis stellt sich die Frage, ob sie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dennoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen dürfen, selbst wenn diese deutlich über 49 Euro im Monat liegt. Die erfreuliche Antwort lautet: ja. Denn die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke der ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer gilt verkehrsmittelunabhängig. Das bedeutet: Selbst wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit dem 49-Euro-Ticket mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit pendelt, kann er die - bei einer durchschnittlichen Fahrtstrecke in der Regel höhere - Entfernungspauschale steuersparend absetzen.