Wer 2025 von seinem Arbeitgeber eine Abfindung erhält oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten überwiesen bekommt, dem steht möglicherweise eine begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG (sog. Fünftelmethode) zu. Das Problem: Bis Ende 2024 haben die Arbeitgeber bereits bei Ermittlung der Lohnsteuer die Fünftelmethode angewandt und so weniger Steuern einbehalten. Ab 2025 darf die Fünftelmethode nur noch gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung 2025 beantragt. Der Arbeitgeber darf die Fünftelmethode beim Lohnsteuerabzug also 2025 nicht mehr berücksichtigen.
Steuertipp: Wird 2025 also vom Arbeitgeber eine Abfindung ausbezahlt oder ein Arbeitnehmer erhält Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (z.B. Auszahlung von Überstunden der letzten Jahre), muss er die Abgabe einer Steuererklärung 2025 unbedingt einplanen, um steuerlich möglichst hoch entlastet zu werden.
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