Erhält ein Beschäftigter 2025 eine Abfindung, muss er die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelmethode in seiner Steuererklärung 2025 beantragen. Arbeitgeber dürfen die Fünftelmethode bei Ermittlung der Lohnsteuer auf die Abfindung ab 2025 nicht mehr berücksichtigen.
Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung in eine Alt-Direktversicherung ein (Vertragsabschluss vor 2005) und die Beitragszahlungen werden noch pauschal mit 20 Prozent besteuert, kann für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Betrag von bis zu 1.752 Euro eingezahlt werden. Davon zieht das Finanzamt noch sieben Jahre mit 1.752 Euro ab. Für den verbleibenden Einzahlungsbetrag werden pauschal nur 20 Prozent Lohnsteuer fällig. Beispiel: Kündigung nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit. Einen Teil der Abfindung soll in eine Alt-Direktversicherung einbezahlt werden. Folge: Ein Betrag von 22.776 Euro kann mit 20 Prozent versteuert werden (20 x 1.725 Euro = 35.040 Euro abzüglich 7 x 1752 Euro = 12.264 Euro).
Handelt es sich um eine Neu-Direktversicherung (Vertragsabschluss ab 2005), dürfen bei einer mindestens 10-jährigen Betriebszugehörigkeit 2025 insgesamt 38.640 Euro steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG von der Abfindung einbezahlt werden.
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