Normalerweise werden Abfindungen wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ermäßigt nach der Fünftelmethode besteuert (§§ 24, 34 EStG). Doch enthält die Kündigungsvereinbarung ein Rückkehrrecht, scheidet eine ermäßigte Besteuerung aus (u.a. FG Niedersachsen, Urteil v. 15.2.2024, Az. 2 K 52/23).
In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen wurden Mitarbeiter eines Konzerns in eine neu gegründete Gesellschaft ausgegliedert. Für den Fall, dass ein nicht konzernzugehöriges Unternehmen diese Gesellschaft kauft und betriebsbedingte Kündigungen aussprechen sollte, haben die Mitarbeiter ein Rückkehrrecht in eine Gesellschaft des Konzerns. Als tatsächlich eine nicht konzernzugehörige Firma die damals neu gegründete Gesellschaft übernahm und betriebsbedingte Kündigungen aussprach und Abfindungen zahlte, nahmen die betroffenen Mitarbeiter ihr Rückkehrrecht in den Konzern in Anspruch.
Die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung setzt voraus, dass durch die Kündigung die Einkünfteerzielung beendet wird. Durch das Rückkehrrecht ist diese Voraussetzung allerdings nicht erfüllt. Darum scheidet die ermäßigte Besteuerung der Abfindungen in dem entschiedenen Streitfall aus.