Wer seinen Job wechselt oder in den Ruhestand geht und seine Kollegen, Vorgesetzen und Kunden seines Arbeitgebers zum Essen einlädt, darf die Kosten der Feier unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzungen: Es dürfen keine Verwandten oder Freunde eingeladen werden. Zudem ist es für die Durchsetzung des Werbungskostenabzugs hilfreich, wenn die Feier in Räumlichkeiten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit stattfindet. Neue Voraussetzungen: Die Kosten je Teilnehmer dürfen nicht mehr als 110 Euro betragen (FG Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 2022, Az. 3 K 51/22).