Geht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Ruhestand und der Arbeitgeber bietet an, eine Abschiedsfeier für Kollegen, Kunden und Geschäftspartner auszurichten, liegt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen keine Betriebsveranstaltung vor. Steuerlich angenehme Folge: Die übernommenen Feierkosten stellen bei der Mitarbeiterin bzw. beim Mitarbeiter keinen Arbeitslohn dar und es fällt keine Lohnsteuer an. Das gilt selbst dann, wenn die Kosten je Teilnehmer über 110 Euro liegen würden (FG Niedersachsen, Urteil v. 15.5.2024, Az. 8 K 66/22; Revision beim BFH, Az. VI R 18/24). Voraussetzung: Der Arbeitgeber bestimmt die Gästeliste und die Feierlichkeiten finden in seinen Geschäftsräumen statt.
Tipp: Teilen sich Arbeitgeber und der scheidende Beschäftigte die Kosten für die Abschiedsfeier, kann der Beschäftigte die selbst getragenen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung: Es werden keine Privatgäste eingeladen.