Vereinbart ein Arbeitgeber mit Beschäftigten, dass diese einen Aufstockungsbetrag während der Altersteilzeit erhalten, sind diese Zahlungen nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Zu Problemen mit dem Finanzamt kam es häufig, wenn der Aufstockungsbetrag erst bezahlt wird, wenn sich der Beschäftigte bereits in Ruhestand befindet. Die Finanzämter besteuerten die Aufstockungsbeträge in solchen Fällen.
Doch dagegen lohnt sich Gegenwehr. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG völlig egal ist, wann der Arbeitgeber den vereinbarten Aufstockungsbetrag ausbezahlt (BFH, Beschluss v. 24.10.2024, Az. VI R 4/22).
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