Seit 2021 müssen nur noch rund 10 Prozent aller Steuerzahler den lästigen Solidaritätszuschlag bezahlen. Hiergegen klagten für die Jahre 2020 und 2021 sechs FDP-Politiker beim Bundesverfassungsgericht. Die überraschende Entscheidung der Karlsruher Richter: Der Soli ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Urteil v. 26.3.2025, Az. 2 BvR 1505/20).
Steuertipp: Solidaritätszuschlag wird danach also weiterhin in folgenden Situationen fällig:
- Bei Steuerzahlern, deren Einkommensteuerbelastung im Jahr 2025 mehr als 19.950 Euro/39.900 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) beträgt.
- Steuerzahler, die Kapitalerträge erzielen, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
- Wenn der Arbeitgeber Arbeitslohn pauschal versteuert oder bei Sachzuwendungen die 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführt.
- Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) fällt nicht nur Körperschaftsteuer an, sondern auch der Solidaritätszuschlag.
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