Trennen sich Ehegatten und ein Ehegatte lebt nach der Trennung mit den gemeinsamen Kindern allein in einem Haushalt, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt diesem echt Alleinerziehenden den Entlastungsbetrag nach § 24b Abs. 1 EStG anteilig gewähren muss. Nein, so die einhellige Antwort der Finanzämter. Begründung: Da trotz Trennung ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht, scheidet die Gewährung des anteiligen Entlastungsbetrags (4.008 Euro für das erste Kind und jeweils 240 Euro für alle weiteren Kinder) aus. Diese Auffassung ist allerdings überholt. Denn entscheiden sich die Eheleute im Jahr der Trennung für die Einzelveranlagung und gegen die Zusammenveranlagung, muss das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der Trennung den Entlastungsbetrag anteilig zum Abzug zulassen (BFH, Urteil v. 28.10.2021, Az. III R 17/20).