Wer an einer Fettverteilungsstörung (Lipödem) leidet, sich operieren lässt und einen Großteil der OP-Kosten selbst tragen muss, kann die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Das Finanzamt muss nur davon überzeugt werden, dass es sich um keine Schönheitsoperation handelt, sondern das medizinische Gründe für den Eingriff sprechen. Und genau das war in der Vergangenheit ein Problem. Das Finanzamt forderte von Steuerzahlern hier ein vor der OP ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Ein Attest vom behandelnden Arzt genügte nicht. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, dass ein Attest des behandelnden Arztes ausreicht, damit die selbst getragen OP-Kosten bei einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar sind (BFH, Urteil v. 23.3.2023, Az. VI R 39/20). Das Attest muss auch nicht zwingend vor der OP ausgestellt werden.