Immer häufiger bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in verschiedenen Städten Büros zur tageweisen oder stundenweisen Nutzung an. Damit soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer, die weit weg vom Firmensitz wohnen, täglich in die Arbeit pendeln müssen. Man spricht hier von sogenannten Coworking-Spaces.
Steuerlich stellt ein solcher Coworking-Space keine erste Tätigkeitsstätte dar, wenn der Mitarbeiter nur sporadisch die Möglichkeit eines solchen Büros nutzt. Folge: Wird ein Arbeitnehmer in einem solchen Coworking-Space tätig, ist er im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit unterwegs. Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:
- Fahrtkosten: Für die Fahrten zwischen Wohnung und Coworking-Space darf die Dienstreisepauschale von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.
- Verpflegungspauschale: In den ersten drei Monaten darf eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag als Werbungskosten abgezogen werden, an denen die Auswärtstätigkeit länger als acht Stunden dauert. Wird der Coworking-Space vier Wochen am Stück nicht genutzt, beginnt die Dreimonatsfrist für den Anspruch auf eine Verpflegungspauschale neu zu laufen.