Der Staat fördert nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verschiedene Fortbildungen. Man spricht hier von Meister-BAföG. Neben der finanziellen Förderung winkt auch ein zinsgünstiges Darlehen. Bei dem Darlehen gilt folgende Besonderheit: Wird die Fortbildung erfolgreich bestanden, muss nur noch die Hälfte des Darlehens zurückbezahlt werden. In der Praxis stellte sich die Frage, ob dieser 50-prozentige Darlehenserlass zu versteuern ist.
Antwort der Finanzämter: Ja, der Darlehenserlass ist zu versteuern. Leider hat nun auch der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der Darlehenserlass beim Meister-BAföG einkommensteuerpflichtig ist (BFH, Urteil v. 23.11.2023, Az. VI R 9/21).