Für Wohngebäude wurde durch das Wachstumschancengesetz in § 7 Abs. 5a EStG eine neue degressive Gebäudeabschreibung von fünf Prozent pro Jahr eingeführt. Diese neue Abschreibung kann für Wohnungen in Anspruch genommen werden, bei denen mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde.
Bei Kauf winkt die degressive Abschreibung nur, wenn der Notarvertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 unterzeichnet wurde und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung gekauft wurde. Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Mit Kauf bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ist der Zeitpunkt gemeint, in dem Nutzen und Lasten (= wirtschaftliches Eigentum) auf den Käufer übergehen.