Immer häufiger greifen Beschäftigte für Fahrten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) auf die Nutzung eines privaten Fahrrads bzw. Elektrofahrrads zurück. Hier stellt sich die Frage, ob genauso wie bei der Benutzung des privaten Pkws als Werbungskosten die Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden darf.
Die Antwort kommt von der Bundesregierung und lautet leider: Nein (BT-Drucks. 20/7889, Seite 20 f. vom 24.7.2023). Die Begründung der Bundesregierung. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG sieht anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vor, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Dienstreisepauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug vorgesehen.
Steuer-Tipp: Es müssen für Fahrten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit also die tatsächlichen Kosten für die beruflich mit dem privaten Fahrrad zurückgelegten Kilometer für den Werbungskostenabzug ermittelt oder geschätzt werden.