Ein aktuelles Urteil hilft dabei abzuschätzen, ob zu Recht ein geldwerter Vorteil für die Nutzung des betrieblichen Dienstwagens für Privatfahrten versteuert wird. In dem Streitfall wurde ein Mercedes-Benz-Vito mit nur zwei Vordersitzen als Dienstwagen genutzt. Da sich im hinteren Bereich aber keine eingebauten Material- oder Werkzeugschränke befanden, unterstellten Finanzamt und Bundesfinanzhof, dass eine Privatnutzung denkbar ist und deshalb ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung zu versteuern ist (BFH, Urteil v. 31.5.2023, Az. X B 111/22). Das bedeutet aber im Umkehrschluss: Wird ein Dienstwagen mit nur zwei Vordersitzen genutzt und im hinteren Bereich sind Material- und Werkzeugschränke eingebaut, muss kein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung versteuert werden (siehe dazu auch BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07 und 17.2.2016, Az. X R 32/11).
Dieses Urteil und die darin getroffenen Urteile sind umstritten. Es ist noch nicht abzusehen wie die Finanzverwaltung hierauf reagieren wird und ob die hier erläuterten Entscheidungsgründe über diesen Sachverhalt hinaus relevant sind. Gemessen an dem normalen Standard, der für die Beurteilung einer potentiellen Privatnutzung von der Finanzverwaltung angelegt wird, erscheint es fraglich, dass steuerliche Gestaltungen auf Basis dieses Urteils nachhaltig erfolgsversprechend wären.