Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt, muss für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: „erste Tätigkeitsstätte“) bei Ermittlung der Lohnsteuer einen geldwerten Vorteil versteuern. Hier stellte sich in der Praxis die Frage, ob der zu versteuernde geldwerte Vorteil gemindert werden darf, wenn der Dienstwagen zu Hause in der privaten Garage untergebracht wird. Antwort des Bundesfinanzhofs: Leider nein (BFH, Urteil v. 4.7.2023, Az. VIII R 29/20). Das gilt zumindest für die Fälle, in denen der Arbeitgeber nicht vorgeschrieben hat, den Dienstwagen in der Garage unterzustellen.
Im Umkehrschluss würde das bedeuten: Besteht eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Beschäftigten zur Unterstellung des Dienstwagens in der privaten Garage, müssten die Mietkosten für die Garage oder die Abschreibung einer im Eigentum des Arbeitnehmers befindlichen Garage den geldwerten Vorteil mindern. Angesichts der Aktualität dieses Urteils ist jedoch noch nicht absehbar, ob die Finanzverwaltung diesem Urteil in der Praxis auch diesbezüglich direkt folgen wird.