Wer in Deutschland aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmietet, profitiert vom Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Abziehbar sind unter anderem monatlich bis zu 1.000 Euro der Unterkunftskosten. Doch gehört auch die Miete des Garagenstellplatzes zu diesen Unterkunftskosten oder kann diese Miete on top zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich abgezogen werden?
Nach mehreren steuerzahlerfreundlichen Urteilen der Finanzgerichte hat nun erneut das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden, dass die Garagenmiete zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar ist (Urteil v. 16.3.2023, Az. 10 K 202/22). Doch es wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (BFH, Az. VI R 4/23).
Steuer-Tipp: Sollte die Wohnungsmiete höher als 1.000 Euro im Monat sein, sollte die Garagenmiete als Werbungskosten geltend gemacht werden. Lehnt das Finanzamt ab, helfen nur ein Einspruch gegen den Steuerbescheid und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.