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Echte Alleinerziehende: Erfreuliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Bei Abgabe einer Steuererklärung können „echte“ Alleinerziehende aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs richtig Steuern sparen. Unter echten Alleinerziehenden versteht der Gesetzgeber Elternteile, die allein in einem Haushalt mit ihren Kindern leben, für die sie noch Kindergeld bekommen. Der Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende betrug bis Ende 2022 4.008 Euro für das erste Kind und jeweils 240 Euro für jedes weitere Kind.

Bislang bleibt dieser Entlastungsbetrag Elternteilen verwehrt, wenn diese sich während des Jahres das standesamtliche Ja-Wort gaben oder wenn sie sich trennten. Denn nach Auffassung des Finanzamts scheidet der Entlastungsbetrag aus, sobald ein Elternteil in einem Jahr Anspruch auf Zusammenveranlagung hat. Doch diese Auffassung ist durch den Bundesfinanzhof überholt. Auch das Bundesfinanzministerium hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Wer sich also trennt, dem steht trotz Zusammenveranlagung für die restlichen Monate der Entlastungsbetrag zeitanteilig zu, wenn er echt alleinerziehend ist. Dasselbe gilt, wenn ein echter Alleinerziehender während des Jahres heiratet. Für die Zeit bis zu Heirat steht dem echt alleinerziehenden Elternteil der anteilige Entastungsbetrag zu.