Seit dem Jahr 2021 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Kosten für beruflich angeschaffte Computerhardware und Software im Rahmen einer einjährigen Nutzungsdauer unabhängig von der Höhe der Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Das gilt für einen PC, ein Laptop und für ein Tablet (BMF, Schreiben v. 22.2.2022). Doch gilt diese einjährige Nutzungsdauer auf bei Kauf eines beruflichen Smartphones?
Antwort: Leider nein. Wer aus beruflichen Gründen ein Smartphone kauft, kann die vollen Kosten nur dann im Jahr des Kaufs als Werbungskosten abziehen, wenn der Nettokaufpreis nicht mehr als 800 Euro beträgt. Ist das Smartphone teurer als netto 800 Euro, ist der Kaufpreis auf fünf Jahre verteilt abzuschreiben. Besonderheit: Wird das Smartphone während des Jahres gekauft, kann die Abschreibung nur zeitanteilig als Werbungskosten abgezogen werden.