Betreibt ein Steuerzahler auf dem Dach seines Eigenheims eine Photovoltaikanlage, deren Nennleistung 30 Kilowatt (Einfamilienhaus) oder 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (Mehrfamilienhaus) nicht übersteigt, soll nach dem Jahressteuergesetz 2022 ab 1.1.2023 auf die Abgabe einer Gewinnermittlung verzichtet werden. Weiterer Vorteil dieser Neuregelung: Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitgliedern mit solchen Photovoltaikanlagen nun bei der Erstellung der Steuererklärung helfen. Bisher war das nicht zulässig, weil Inhaber von Photovoltaikanlagen gewerbliche Einkünfte erzielten, wenn sie den erzeugten Strom gegen Vergütung an einen Strombetreiber lieferten. Weiterhin entfiel die Beratungsbefugnis aufgrund des Vorliegens von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Künftig soll für den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt werden.
Allerdings sind hier die nachfolgend aufgeführten Punkte zwingend zu beachten:
- Die auf oder an Einfamilienhäusern installierte Bruttoleistung darf 30 Kilowatt (peak) oder bei sonstigen Gebäuden 15 Kilowatt (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Beim Betrieb mehrerer Anlagen darf eine Gesamtleistung von 100 Kilowatt (peak) nicht überschritten werden.
- Für Einkommensteuererklärungen bis einschließlich 2021 besteht für Lohnsteuerhilfevereine auch weiterhin keine Beratungsbefugnis!
- Ebenso haben wir auch weiterhin keine Beratungsbefugnis zur Umsatzsteuer. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass selbst die Frage, ob bezüglich der Umsatzsteuer etwas veranlasst werden muss, nicht von uns beantwortet werden darf.