Macht ein Steuerzahler für ein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim einen Werbungskostenabzug geltend, mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Steueranrechnung für eine energetische Sanierung nach § 35c EStG in Höhe des prozentualen Anteils der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Aufwendungen für eine energetische Sanierung in Höhe von 40.000 Euro. In seinem Eigenheim (150 qm) nutzt er ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Fläche von 21 Quadratmetern. Folge: Die Aufwendungen für die energetische Sanierung sind um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil zu kürzen (21/150 von 40.000 Euro = 5.600 Euro). Eine Steueranrechnung gibt es in diesem Fall nur für Kosten von 34.400 Euro.
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