Beinahe unbemerkt ist zum 1. Januar 2024 eine interessante Finanzierungsmethode für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim in Kraft getreten. Die Rede ist von der Vorschrift in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Hier dürfen Riester-Sparer ihr angespartes Riester-Kapital unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten der energetischen Sanierung entnehmen. Infos dazu finden Riester-Sparer im Portal der Deutschen Rentenversicherung.
Kleiner Wermutstropfen: Wird angespartes Riester-Kapital für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim entnommen, gibt es keine weiteren staatlichen oder steuerlichen Förderungen mehr. Das bedeutet im Klartext: Staatliche Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen sowie die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG sind damit tabu.