Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG für eine energetische Sanierungsleistung setzt voraus, dass der Immobilieneigentümer die zu sanierende Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Hierzu gibt es eine wenig bekannte Ausnahme. Denn wird eine Immobilie unentgeltlich einem Kind überlassen, für das der Immobilieneigentümer noch Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Kinderfreibeträge hat, dann liegt eine Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken vor und die Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann beantragt werden.
Steuertipp: Das funktioniert aber nur für Kinder, für die noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Wird die Immobilie einem nahen Angehörigen (z.B. Elternteil) oder einem Kind unentgeltlich überlassen, für das Eltern kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr bekommen, gilt diese Immobilie nicht als zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bei energetischer Sanierung ist unzulässig.
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