Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro, die Rentnern in der Regel 2022 zugeflossen ist, muss in der Steuererklärung 2022 nicht extra angegeben werden. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen (ESt-Kurzinfo Nr. 2023/2 vom 3.2.2023). Bei Erstellung des Steuerbescheids 2022 greifen die Finanzämter auf die von der Deutschen Rentenversicherung übermittelten Rentenbeträge zurück. Und darin ist die EPP bereits enthalten.
Tipp: Wer die EPP nun in der Steuererklärung 2022 in irgendeiner Zeile als Einkünfte erklärt, riskiert also, dass das Finanzamt nicht nur 300 Euro der Besteuerung unterwirft, sondern fälschlicherweise 600 Euro.