Die geplante Energiepreispauschale (EEP) von 300 Euro für Erwerbstätige wird kommen. Die Voraussetzungen und Besonderheiten finden sich im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 in Paragraf 112 ff. EStG. Neu im Gegensatz zu den bisherigen Planungen: Auch geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) steht die Energiepreispauschale von 300 Euro zu. Minijobber profitieren allerdings nur, wenn es sich bei dem Minijob um den Hauptberuf handelt. Konkret: Arbeitet ein Arbeitnehmer im Hauptberuf als Büroangestellter und verdient sich als Zeitungsauträger im Minijob etwas dazu, gibt es die EEP nur im Hauptberuf. Arbeitet ein Rentner als Minijobber, steht ihm im Rahmen dieses Minijobs die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zu.