Wer mit dem Auto zur Arbeit pendelt, darf als Werbungskosten die Entfernungspauschale für die einfache und kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte) geltend machen. In einem Streitfall stellten die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen klar, dass eine längere Fahrtstrecke angegeben werden kann, wenn diese nachweislich und offensichtlich verkehrsgünstiger ist und wenn sich daraus tatsächlich eine Fahrtzeitverkürzung ergibt. Ohne diese Nachweise kann für die Entfernungspauschale nur die kürzeste Strecke steuerlich abgesetzt werden (Urteil v. 3.4.2024, Az. 9 K 117/21).
Lohi-Tipp: Für die längere Fahrstrecke sollten unbedingt mehrmals im Jahr Aufzeichnungen durchgeführt werden, wie lange die Fahrtzeit für den Arbeitsweg betrug. Bei diesen Aufzeichnungen sollte detailliert darauf eingegangen werden, warum die längere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nur so besteht eine kleine Chance, dass man seine längere Strecke beim Finanzamt durchboxen kann.
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