Lohnsteuer-
erklärungs-
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Werbungskosten, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastung und dazu
noch verschiedene Formulare –
da kann einem schon mal der Kopf
brummen

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Entfernungspauschale nicht verfassungswidrig

Inflation und höhere Spritkosten an der Tankstelle belasten bei vielen Berufspendlern die Haushaltskasse. Die einzige Konstante: Die Entfernungspauschale, die für die Arbeitsfahrten abgezogen werden darf. Diese beträgt bescheidene 30 Cent je Kilometer für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Arbeit und 38 Cent je Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer.

Ein Arbeitnehmer wollte sich damit nicht zufriedengeben und klagte gegen die offensichtlich zu niedrige Entfernungspauschale. Wenigstens 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer sollten es schon sein. Leider haben die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg die Klage abgeschmettert und die Entfernungspauschale als verfassungskonform eingestuft (Urteil v. 20.3.2024, Az. 16 K 16092/23).

Tipp: Wem die Fahrtkosten mit dem Auto zu hoch sind, der kann sich mit Kollegen zu einer Fahrgemeinschaft zusammentun. Auch der passive Mitfahrer kann für Fahrten zur Arbeit Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Wer nur passiver Mitfahrer ist, kann allerdings maximal 4.500 Euro Werbungskosten pro Jahr abziehen.

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