„Echte“ Alleinerziehende profitieren steuerlich vom Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Es winkt eine Minderung des zu versteuernden Einkommens um 4.260 Euro für das erste Kind und um 240 Euro für jedes weitere Kind. Doch lebt im Haushalt eine weitere volljährige Person, kippt der Entlastungsbetrag in der Regel.
Bei Aufnahme von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine im Haushalt wurde der Entlastungsbetrag ausnahmsweise in den Jahren 2022 bis 2024 nicht in Frage gestellt. Diese Billigkeitsregelung ist aufgrund einer Bund-Länder-Abstimmung ab 1. Januar 2025 nicht mehr anwendbar. Leben mit dem Elternteil und den Kindern also 2025 volljährige Flüchtlinge aus der Ukraine im Haushalt, ist der Entlastungsbetrag 2025 verloren.
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