Im Jahr 2021 tritt eine Vereinfachung in Kraft. Behinderte mit einem bestimmten Grad der Behinderung können ab 2021 Fahrtkosten für Zusammenhang mit der Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Neu ab 2021: Behinderte Steuerzahler steht neben dem Behinderten-Pauschbetrag eine Fahrtkostenpauschale zu. Nachweise müssen sie im Gegensatz zum Jahr 2020 nicht mehr erbringen. Die Fahrtkostenpauschale, bei der das Finanzamt die zumutbare Belastung anrechnet, beträgt ab 2021 je nach Grad der Behinderung:
- 900 Euro: Steuerzahler mit einer Geh- und Stehbehinderung und einem Grad der Behinderung von 80 oder mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G im Behindertenausweis.
- 4.500 Euro: Steuerzahler mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Merkzeichen aG, H oder Bl im Behindertenausweis.