Erbt ein Kind von einem Elternteil dessen Familienheim und zieht zeitnah für die nächsten zehn Jahre in diese geerbte Immobilie ein, ist das Erbe erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG). Zeitnah einziehen bedeutet eigentlich, dass der Einzug ins Familienheim innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Elternteils erfolgt. Zieht das Kind daher erst Jahre später ins geerbte Familienheim ein, kippen die Finanzämter die Erbschaftsteuerfreiheit. Doch hier lohnt sich Gegenwehr. Denn verzögert sich der Einzug ins Familienheim wegen einer längeren Erbauseinandersetzung mit anderen Erben, ist auch ein Einzug erst nach zwei Jahren unschädlich für Erbschaftsteuerbefreiung (BFH-Urteil vom 15.5.2024, II R 12/21).
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