Auf Bund-Länder-Ebene sind steuerliche Vergünstigungen zur verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung einer Immobilie an Flüchtlinge aus der Ukraine beschlossen worden. Gemeint sind folgende Vergünstigungen:
- Verbilligte Vermietung: Selbst bei einer unentgeltlichen Vermietung bleibt der volle Werbungskostenabzug enthalten.
- Wird Flüchtlingen aus der Ukraine eine Ferienwohnung unentgeltlich überlassen, gilt diese Überlassung als Vermietung und nicht als Selbstnutzung.
- Wer für die Überlassung einer Immobilie eine pauschale Kostenerstattung von einer Behörde bekommt, muss diese Zahlung nicht versteuern.
- Wird eine an Flüchtlinge aus der Ukraine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, muss der Gewinn möglicherweise als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Ausnahme: Die Immobilie wurde innerhalb der vergangenen drei Jahre ausschließlich selbstgenutzt. Bei Überlassung an Flüchtlinge aus der Ukraine wird eine Selbstnutzung im Sinn von § 23 EStG angenommen.