Ein aktuell sehr umstrittener Gesetzesentwurf zum Gebäudeenergiegesetz sieht vor, dass ab 1. Januar 2024 nur noch Heizungen eingebaut werden dürfen, die mindestens zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Aktuell gilt hier noch der Grundsatz: Entweder kommt eine staatliche Förderung in Betracht oder eine Steueranrechnung für energetische Sanierungen nach § 35c EStG. Wer eine Förderung (Grundförderung; Klimaboni I bis III) in Anspruch nimmt, kann also keine Steuerermäßigung mehr beantragen.
In einem Interview hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck eine weitere Steuervariante ins Spiel gebracht. Danach könnten Immobilieneigentümer für den Heizungstausch nach dem Gebäudeenergiegesetz einen Förderzuschuss von 80 Prozent bekommen. Und nur Besserverdiener müssten 40 Prozent dieses Zuschusses versteuern. Bleibt abzuwarten, ob diese Idee in ein Gesetz mündet und wann man als Besserverdiener qualifiziert wird.
Tipp: Wer sich gegen die Steuerermäßigung nach § 35c EStG (= Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro verteilt auf drei Jahre) entscheidet und für eine staatliche Förderung, muss eine bestimmte Reihenfolge einhalten. Die staatliche Förderung gibt es nur, wenn diese vor Unterzeichnung des Vertrags mit einem Handwerker beantragt wird.