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Geldwerte Steuertipps zum Jahreswechsel

Nur noch wenige Wochen, dann endet das Steuerjahr 2023. Hier für Arbeitnehmer zwei Steuerstrategien bis zum Jahreswechsel, die eine hübsche Steuerentlastung bringen können.

Einkaufstour erst 2024?

Damit sich jeder noch investierte Cent im Jahr 2023 steuerlich auswirkt, empfiehlt es sich, berufliche Arbeitsmittel wie Smartphone, Schreibtisch oder Bürostuhl fürs Homeoffice noch 2023 zu kaufen und darauf zu achten, dass der Kaufpreis maximal 800 Euro netto beträgt. Dann winkt bei den Werbungskosten 2023 nämlich der Sofortabzug. Doch was, wenn das berufliche Arbeitsmittel mehr als 800 Euro netto kostet? Antwort: Dann macht es Sinn, erst 2024 zu kaufen. Denn der Sofortabzug als Werbungskosten soll 2024 bei einem Kaufpreis bis netto 1.000 Euro gelten.

Inflationsausgleichsprämie 2023?

Signalisiert der Arbeitgeber, dass es im Dezember 2023 ausnahmsweise eine freiwillige Sonderzahlung geben wird, sollten Beschäftigte darum bitten, die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG auszubezahlen. Bis zu 3.000 Euro darf ein Arbeitgeber im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei überweisen. Gut zu wissen: Auch Minijobbern darf diese steuerfreie Prämie überwiesen werden, ohne dass sie dadurch ihren Minijob-Status verlieren.