Enteignet eine Gemeinde einen Grundstückseigentümer, so dass dieser aufgrund der Entschädigungszahlung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf unter dem Strich einen Gewinn erzielt, darf das Finanzamt diesen Gewinn nicht besteuern. Eine Enteignung stellt keine Veräußerung im Sinn eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (BFH, Urteil v. 23.7.2019, Az. IX R 28/18).