Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittepunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers dar, kommt im Steuerjahr 2022 unter Umständen wenigstens ein Werbungskostenabzug von bis zu 1.250 Euro in Betracht. Und zwar immer dann, wenn der Arbeitnehmer in der Einrichtung seines Arbeitgebers keinen anderen Arbeitsplatz hat. In den Jahren 2020 und 2021 galt hier wegen der Corona-Pandemie jedoch eine Sonderregelung. Selbst wenn ein anderer Arbeitsplatz vorhanden war, durften bis zu 1.250 Euro Arbeitszimmerkosten steuerlich abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer sich aus freien Stücken wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen für die Arbeit im Homeoffice entschieden hat. Gute Nachricht: Einer internen Verfügung aus der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass diese Vergünstigung auch für das Steuerjahr 2022 gilt.