Steuerzahler, die in ihrem Privathaushalt Handwerker mit Handwerksarbeiten beauftragen oder selbständige Dienstleister mit haushaltsnahen Dienstleistungen, müssen für die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG eine neue Voraussetzung beachten. Mit der Steueranrechnung klappt es nur, wenn eine Rechnung des Handwerkers bzw. des Dienstleisters vorliegt, die Rechnung nicht in bar beglichen wird (war bisher schon so) und wenn der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Handwerkers bzw. des Dienstleisters überwiesen wird.
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