Gute Nachricht für Berufsfeuerwehrleute. Sind diese verschiedenen Einsatzstellen zugewiesen, haben sie nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz keine erste Tätigkeitsstätte. Folge: Für die Fahrten mit dem Pkw zu den verschiedenen Feuerwachen darf der Feuerwehrmann oder die Feuerwehrfrau die Reisekostenpauschale als Werbungskosten geltend machen, also die Kilometer für Hin- und Rückfahrt x 0,30 Euro/km (Urteil v. 28.11.2019, Az. 6 K 1475/18). Kleiner Wermutstropfen: Der Bundesfinanzhof hat in einem Musterprozess nun das letzte Wort (BFH, Az. VI B 112/19).