Das Bundesfinanzministerium aktualisiert regelmäßig seine „FAQ zur Inflationsausgleichsprämie“ unter www.bundesfinanzministerium.de. Eine interessante Frage, die hier behandelt wurde, lautet: „Ist die Inflationsausgleichsprämie auch dann noch steuerfrei, wenn es sich um eine dauernde Gehaltserhöhung handelt?“. Die Antwort vom BMF lautete „nein“. Zahlt ein Arbeitgeber beispielsweise von Januar 2023 bis Dezember 2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von 125 Euro im Monat (24 Monate x 125 Euro = Höchstbetrag 3.000 Euro) und ab Januar 2025 wird der Bruttoarbeitslohn so angehoben, dass der Beschäftigte einen Nettolohn wie die 24 Monate davor erzielt, könnte das Finanzamt von Anfang an eine dauernde Gehaltserhöhung unterstellen. Folge: In diesem Fall würde die Steuerfreiheit für die Inflationsausgleichsprämie rückwirkend entfallen.
Tipp: Nach Beendigung der Zahlungen der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie sollte also auf keinen Fall das Bruttogehalt so angehoben werden, dass das Nettogehalt 1:1 dem Gehalt inklusive Inflationsausgleichsprämie entspricht.