Bundestag und Bundesrat haben eine Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Danach dürfen Arbeitgeber einem Mitarbeiter bis zu 3.000 Euro zur Abmilderung der finanziellen Belastung aufgrund der Inflation steuerfrei ausbezahlen. Die Voraussetzungen für diese steuerfreie Zahlung sind (§ 3
Nr. 11c EStG neu):
- Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Der Arbeitgeber muss auf der Überweisung oder auf dem Lohnzettel vermerken, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt.
- Die steuerfreie Zahlung kann nach Veröffentlichung des Gesetzes geleistet werden, bis spätestens 31.12.2024.
Es müssen ja nicht gleich auf einen Schlag 3.000 Euro je Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Das ist unrealistisch. Es können bis Ende 2024 jedoch regelmäßig kleine Beträge steuerfrei an Arbeitnehmer überwiesen werden. Nach den Buchstaben des Gesetzes müsste die steuerfreie Inflationsausgleichprämie einem Mitarbeiter für jedes einzelne Arbeitsverhältnis zustehen, sollte er mehrere Arbeitgeber haben.
Einen Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Auszahlung gibt es nicht. Ebenso gibt es keine Garantie dafür, dass ein Arbeitgeber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten solche zusätzliche Vergütungen auszahlt. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitnehmer Kenntnis von solchen Regelungen und somit die Möglichkeit haben, eventuell diesbezüglich das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.