Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzämter bestätigt, dass die Einzahlung eines Vermieters in einer Instandhaltungsrücklage noch keinen Werbungskostenabzug begründet. Erst wenn der Wohnungsverwalter die Rücklage für Zahlungen verwendet (kann der Wohngeldabrechnung entnommen werden), liegen abziehbare Werbungskosten vor (BFH, Urteil v. 14.1.2025, Az. IX R 19/24).
Sollte das Finanzamt einen Vermieter aufgrund dieses Urteils zur Rücknahme seines Einspruchs auffordern, sollte zunächst noch abgewartet werden. Möglicherweise gibt es noch weitere Revisionsverfahren, die die Auffassung der Finanzverwaltung noch ändern könnten.
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