Leistet ein Steuerzahler Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk und lässt sich seine ihm zustehende Rente nach der Satzung des Versorgungswerks erst drei Jahre später nach Rentenbeginn ausbezahlen, weil dadurch die Rentenzahlungen höher ausfallen, dann stellt sich steuerlich die Frage, in welchem Jahr der Rentenbeginn liegt. Im Jahr des regulären Rentenbeginns oder im Jahr der späteren erstmaligen Auszahlung der Rente? Die Antwort hat Auswirkungen auf die Höhe des Besteuerungsanteils der Rente. Die unerfreuliche Antwort des Bundesfinanzhofs: Der Rentenbeginn liegt in dem Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist – also erst im Jahr der erstmaligen Auszahlung der Altersrente (BFH, Urteil v. 31.8.2022, Az. X R 29/20; veröffentlicht am 1.12.2022).
Beispiel: Offizieller Rentenbeginn im Jahr 2009. Satzung des berufsständischen Versorgungswerks sieht eine verzögerte Auszahlung der Altersrente drei Jahre nach Rentenbeginn vor. Steuerzahler macht davon Gebrauch und bezieht erstmals 2012 seine Altersrente.
Folge: Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahre 2012 und beträgt deshalb 64 Prozent.