Gute Nachricht für Steuerzahler, die im Jahr 2022 erwerbstätig waren und Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) hatten. Grundsätzlich gilt, dass die EPP steuerpflichtig ist. Doch wurde die EPP im Jahr 2022 nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt und das Finanzamt übernimmt die Auszahlung im Einkommensteuerbescheid 2022, ist die Besteuerung tabu. Denn es greift hier der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG. Das wurde nun auf Bund-Länder-Ebene klargestellt. Will heißen: Einnahmen, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, bleiben bis zu einem Betrag von 410 Euro im Jahr unbesteuert.
Steuer-Tipp: Wer seinen Steuerbescheid 2022 bereits bekommen hat, in dem das Finanzamt die EPP für Erwerbstätige festgesetzt, besteuert und ausbezahlt hat, sollte deshalb unbedingt eine Bescheidänderung beantragen. Nach welcher Vorschrift geändert wird, hat die Finanzverwaltung noch nicht bekanntgegeben. Geändert wird aber auf jeden Fall.