Nach § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG in der derzeitigen Fassung ist ein ehegattenübergreifender Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht möglich. Das hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2021 mangels gesetzlicher Regelung entschieden. Im Jahressteuergesetz 2022 wurde diese Regelungslücke nun geschlossen. Ein verbleibender, nicht ausgeglichener Verlust eines Ehegatten nach § 20 Abs. 6 EStG neu kann nun mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten steuersparend verrechnet werden. Und das nicht erst ab dem Steuerjahr 2023, sondern bereits rückwirkend im Steuerjahr 2022.
Da die Verlustverrechnung bei inländischen Banken bzw. Finanzinstituten schon auf dieser Ebene stattfindet, würde diese Möglichkeit nicht automatisch geprüft. Sollten beide Ehegatten Kapitalanlagen haben und einer der Ehegatten Verluste erzielen, sollte man mit einem steuerlichen Berater die Möglichkeit einer Verrechnung besprechen.