Bezieht eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, können dem Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen für die Unterkunftskosten der Zweitwohnung, für wöchentliche Familienheimfahrten und für die Ausstattung der Zweitwohnung Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung präsentiert werden.
Die Finanzämter versagen den Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung immer häufiger mit dem Hinweis, dass es für den Beschäftigten zumutbar ist, täglich zwischen seinem Hauptwohnsitz und dem Beschäftigungsort zu pendeln. Diese strenge Auffassung wurde nun vom Finanzgericht Münster bestätigt (FG Münster, Urteil v. 6.2.2024, Az. 1 K 1448/22 E). Danach ist die doppelte Haushaltsführung zu verneinen, wenn die Fahrzeit zwischen Erstwohnung und Beschäftigungsort etwa eine Stunde beträgt. In dem Streitfall beim Finanzgericht Münster dauert die Fahrt zur Arbeit im Berufsverkehr rund 50 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs 30 Minuten.