Der Bundesfinanzhof hat für Steuerzahler bei Steuerjahren bis Ende 2020 klargestellt, dass die Eltern neben dem Behinderten-Pauschbetrag für ihr Kind nur dann Fahrtkosten steuerlich absetzen dürfen, wenn diese im Einzelnen glaubhaft nachgewiesen werden (BFH, Urteil v. 10.7.2024, Az. III R 2/23). Also im Zweifel im Einspruchsverfahren die Fahrten einzeln aufschlüsseln (Grund der Fahrt, Fahrtroute, zurückgelegte Kilometer).
Erst ab dem Steuerjahr 2021 müssen bei einem bestimmten Grad der Behinderung keine Nachweise mehr zu Fahrtkosten erbracht werden, um je nach dem Grad der Behinderung neben dem Behinderten-Pauschbetrag Fahrtkosten für private Fahrten in Höhe von 900 Euro bzw. 4.500 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen zu können.
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