Lohnsteuer-
erklärungs-
kopfschmerz?
Werbungskosten, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastung und dazu
noch verschiedene Formulare –
da kann einem schon mal der Kopf
brummen

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Kinderbetreuungskosten: Höherer Sonderausgabenabzug 2025

Eltern können für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben steuersparend abziehen. Bisher war der Sonderausgabenabzug auf zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens auf 4.000 Euro pro Jahr und Kind begrenzt. Ab 2025 beträgt der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Jahr und Kind.

Foto: lordn/stock.adobe.com

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