Eltern dürfen Kinderbetreuungskosten bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen zu zwei Dritteln, maximal mit 4.000 Euro pro Kind und Jahr als Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Zwei elementare Voraussetzungen: Das Kind darf seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert haben und nur der Elternteil profitiert vom Sonderausgabenabzug, in dessen Haushalt das Kind gehört. Die Voraussetzung mit der Haushaltszugehörigkeit hat auch das Finanzgericht Thüringen bestätigt (Urteil v. 1.2.2022 Az. 3 K 210/21).
Tipp: Hier lohnt sich Gegenwehr. Hat der Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört, Kinderbetreuungskosten getragen, sollte dafür ein Sonderausgabenabzug beantragt werden. Lehnt das Finanzamt ab, hilft gegen den nachteiligen Steuerbescheid nur ein Einspruch mit dem Hinweis, dass zu dieser Thematik nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren Stellung beziehen muss (BFH, Az. III R 9/22).